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AGBs

Die Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen des Mobilen Eisenbahn Reparaturservice 24.

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns
gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutungen.

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B.) Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen, auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in Elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

Für die Ausführung des Auftrages sind die zum Angebot gehörigen Angaben und Unterlagen, wie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns an den Unterlagen Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die vereinbarte Lieferfrist ist nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferungsfrist ist eingehalten, wenn der liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die auf die Fertigstellung, Reparatur oder den Versand des Liefergegenstandes von Einfluss sind, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Unterlieferanten auftreten. Derartige Verzögerungen sind in keinem Fall von uns zu vertreten, auch dann nicht, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, wie wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk oder Lager auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir noch andere Nebenleistungen, wie Aufstellung, übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(3) Wir sind berechtigt, Abnahme vor Versendung zu verlangen. Erfolgt die Abnahme oder
unterbleibt sie trotz Aufforderung, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Ist eine besondere Güte des Liefergegenstandes vereinbart oder soll er für einen bestimmten Zweck verwendbar sein oder wird er an Dritte oder ins Ausland versandt, ist eine Prüfung und Abnahme des Liefergegenstandes im Werk oder Lager erforderlich; geschieht dies nicht, so gilt der Liefergegenstand mit der Absendung als bedingungsgemäß geliefert, auch wenn wir nicht ausdrücklich zur Abnahme aufgefordert haben.

(4) Dem Besteller steht es in jedem Fall frei, die Prüfung oder Besichtigung der Ware in unserem Werk oder Lager zu verlangen. Die Kosten der Abnahme sowie besonderer Prüfung der Besichtigungen trägt der Besteller. Für Werkstoffprüfungen bleibt die Vereinbarung eines besonderen Aufpreises vorbehalten.

(5) Versicherungen gegen Verlust-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständiges Geschäft.

(6) Die Behälter der von uns gelieferten und reparierten Fahrzeuge sind bei Ablieferung an den Besteller nicht füllbereit. Es ist allein Sache des Bestellers, den Zustand des Behälters auf seine Eignung zur Aufnahme des jeweiligen Ladegutes zu kontrollieren und die Behälter füllbereit zu machen.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,2% des Warenwerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Lager, zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer,
ausschließlich Verpackung, Beförderungs- oder Schutzmitteln. Den in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preisen liegen die am Tage des Vertragsschlusses maßgebenden, preisbildenden Faktoren, insbesondere die Rohstoff – und energiepreise, Löhne, Sozialabgaben, Frachtsätze und öffentlichen Angaben zugrunde. Änderungen dieser Preisgrundlagen berechtigen uns zu entsprechender Preisberechtigung.

(2) Beim Versendungskauf (§4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlichen entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine
Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. …. EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(3) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug in Unterwellenborn zu leisten und zwar ein Drittel der Auftragssumme als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.

(4) Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Die Annahme erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont- und Einzugsspesen sowie Stempelgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. §7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(7) Wir nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(1) Bis zu vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Ware erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder das Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,
werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelanhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtgrund – bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

(1) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung.

(1) Die vorstehenden Bedingungen beziehen sich nicht nur auf die Lieferung von Neubauten,
sondern gelten für die Ausführung von Reparaturen und sonstigen Leistungen entsprechend, sofern nicht in diesen Fällen gesonderte Geschäftsbedingungen für Reparatur und Umbau zur Grundlage des Vertrages gemacht werden.

(2) Bei Reparaturen und sonstigen Leistungen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, bis der Besteller uns gegenüber sämtliche Verbindlichkeiten, die auch aus
verschiedenen Geschäftsvorfällen stammen können, getilgt hat.

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Saalfeld/Saale. Wir sind auch
berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Diese Bestimmungen gelten auch für Wechsel- und Scheckklagen.